Mitglied werden im Paritätischen
Wohlfahrtsverband Berlin
Wer kann Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin werden?
Jede als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Wohlfahrtsorganisation kann Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e. V. (Der Paritätische) werden, wenn sie
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften) und ihren Sitz im Land Berlin hat oder im Land Berlin tätig ist,
- keinem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehört oder ihrem Charakter sowie ihrer Selbstdarstellung nach nicht in den Betreuungskreis eines der anderen Spitzenverbände fällt,
- die strukturellen Voraussetzungen der Selbstlosigkeit erfüllt (vgl. §3 der Satzung).
Antragstellung
Die Antragsunterlagen stehen per Download auf der Website https://www.paritaet-berlin.de/verband/mitglied-werden/aufnahmeverfahren.html zur Verfügung oder können in Papierform angefordert werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular ist an den Paritätischen (z. Hd. Frau Herchner) zu senden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (das Antragsformular in Papierform, alle anderen Unterlagen können auch als Dateiformat zugesandt werden):
- gültige Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
- letztjähriger Finanzbericht
- Haushaltsplan für das laufende Jahr
- amtlicher Nachweis der eigenen Rechtspersönlichkeit (bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister)
- Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Bescheid nach §60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bzw. Freistellungsbescheid)
- Erklärung zur Befreiung/Nichtbefreiung der Vertretungsberechtigten nach § 181 BGB
- Organigramm – einschließlich verbundener Unternehmen mit Namen der Vertretungsberechtigten
- Erläuterung der Arbeit Ihrer Organisation (Tätigkeitsbericht/Geschäftsbericht)
Bei neu gegründeten Vereinen bzw. GmbHs kann auf die Beifügung der Unterlagen zu 2. (letztjähriger Finanzbericht) und 8. (Nachweis über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit) verzichtet werden. Der letztjährige Finanzbericht ist aber nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres nachzureichen; anstelle des Nachweises über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit ist den Aufnahmeunterlagen eine Konzeption beizufügen.